Wissenswertes

Wichtige Fragen und Antworten zu den aktuellen Rechtsstreitigkeiten

Seit 1947 gehört die Zeppelin-Stiftung zur Stadt Friedrichshafen. So hat es Ferdinand Graf von Zeppelin in der ersten, von ihm selbst formulierten Satzung im Jahre 1908 festgelegt. Albrecht von Brandenstein-Zeppelin und sein Sohn Frederic wollten unter anderem über die Gerichte erreichen, dass der Übergang der Zeppelin-Stiftung auf die Stadt rückgängig gemacht wird. Die Rechtsposition der Stadt wurde in allen bisher abgeschlossenen Verfahren bestätigt.

Hier haben wir wichtige Fragen und Antworten zu den Verfahren zusammengestellt.

Wenn der Stiftungszweck aus irgend einem Grunde unmöglich und deshalb die Stiftung aufgelöst werden sollte, fällt das Stiftungsvermögen an die Stadtgemeinde Friedrichshafen, die es unter der Bezeichnung ‚Zeppelin-Stiftung‘ abgesondert zu verwalten und die Erträgnisse zu wohltätigen Zwecken zu verwenden hat.
Satzung der Zeppelin-Stiftung, 1908

Regierungspräsidium Tübingen

Das Regierungspräsidium Tübingen hat nach einer umfassenden Prüfung der von Albrecht und Frederic von Brandenstein-Zeppelin gestellten Anträge auf Wiederherstellung der 1947 aufgehobenen rechtsfähigen Zeppelin-Stiftung im Dezember 2016 entschieden und diese Anträge abgelehnt. Die Antragsteller hatten im September 2015 beantragt, die im Jahr 1908 von Ferdinand Graf von Zeppelin gegründete Stiftung zu „restituieren“, also wiederherzustellen.

Die Antragsteller hatten beantragt, die im Jahr 1908 von Ferdinand Graf von Zeppelin gegründete Stiftung wiederherzustellen. Sie behaupteten, dass die Rechtsanordnung des Direktoriums des Staatssekretariats für das französisch besetzte Gebiet Württembergs und Hohenzollerns aus dem Jahr 1947, mit der die Stiftung von 1908 aufgehoben wurde und das Stiftungsvermögen auf die Stadt Friedrichshafen übergegangen ist, nichtig sei. Damit wollten sie erreichen, dass die seit 1947 als Sondervermögen der Stadt Friedrichshafen geführte unselbständige Zeppelin-Stiftung rückabgewickelt wird.

Der Antrag war nach Auffassung des Regierungspräsidiums schon deshalb abzulehnen, weil die 1947 erlassene Rechtsanordnung über die Aufhebung der Zeppelin-Stiftung in Form eines Gesetzes erfolgte. Die Kompetenz zur Normverwerfung ist nach dem Grundgesetz aber den Gerichten vorbehalten und steht damit der Verwaltung nicht zu.

Zudem handelte es sich bei der Rechtsanordnung von 1947 weder um ein unzulässiges Einzelfallgesetz noch kam es durch dieses Gesetz zu einer unzulässigen Verkürzung des Rechtswegs. Unter Berücksichtigung der damaligen Zeitumstände lagen nach Auffassung des Regierungspräsidiums die Voraussetzungen für die Aufhebung der Stiftung wegen Unmöglichkeit der Erfüllung ihres Zweckes, der auf den Bau von Luftschiffen und auf die Förderung der Luftschifffahrt ausgerichtet war, vor.

Darüber hinaus fehlt es den Nachkommen des Stifters bereits an der Antragsbefugnis, da sie weder Mitglieder eines Organs der aufgehobenen Zeppelin-Stiftung wären noch ihnen aus ihrer Eigenschaft als Nachkommen des Stifters irgendeine Rechtsposition zukommt.

Zudem fehlt den Antragstellern nach Einschätzung des Regierungspräsidiums ein Rechtsschutzbedürfnis, da sie auf Grund eines Vergleichs von 1952 und einer Verzichtserklärung von 1990 daran gehindert sind, die Wiederherstellung der alten Zeppelin-Stiftung zu betreiben.

Die Entscheidung des Regierungspräsidiums Tübingen hat die Rechtsposition der Stadt Friedrichshafen in vollem Umfang bestätigt: Die Herren von Brandenstein-Zeppelin haben keinerlei Anspruch auf die Wiederherstellung der früheren Zeppelin-Stiftung, deren Aufhebung im Jahr 1947 zu Recht erfolgt ist.

Verwaltungsgericht Sigmaringen

Nach der Ablehnung des Antrags von Albrecht von Brandenstein-Zeppelin und dessen Sohn Frederic durch das Regierungspräsidium Tübingen hatten beide im Januar 2017 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen eingereicht. Das Gericht hat die Klage mit Urteil vom 22. Januar 2020 mangels Klagebefugnis abgewiesen.

Die Klage der Herren von Brandenstein-Zeppelin richtete sich – wie der gescheiterte Antrag beim Regierungspräsidium Tübingen – auf „Restituierung der Zeppelin-Stiftung“, also auf eine Wiederherstellung der alten, 1947 aufgehobenen Zeppelin-Stiftung. Die Klage richtete sich gegen das Land Baden-Württemberg, das vor Gericht vom Regierungspräsidium Tübingen vertreten wurde. Die Stadt Friedrichshafen war als Trägerin der städtischen Zeppelin-Stiftung zu dem Verfahren beigeladen worden.

Gegen dieses Urteil haben von Brandenstein-Zeppelin und Sohn Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Mannheim eingelegt. Die Berufung wurde am 23.06.2022 zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die beiden Kläger Albrecht und Frederic von Brandenstein-Zeppelin verfolgten mit ihren Klagen beim Verwaltungsgericht Sigmaringen und beim Verwaltungsgerichtshof Mannheim das Ziel, die im Jahr 1908 von Ferdinand Graf von Zeppelin gegründete Stiftung wiederherzustellen. Sie behaupteten, dass die Rechtsanordnung des Direktoriums des Staatssekretariats für das französisch besetzte Gebiet Württembergs und Hohenzollerns aus dem Jahr 1947, mit der die Stiftung von 1908 aufgehoben wurde und das Stiftungsvermögen auf die Stadt Friedrichshafen übergegangen ist, nichtig sei. Damit wollten sie erreichen, dass die seit 1947 als Sondervermögen der Stadt Friedrichshafen geführte unselbständige Zeppelin-Stiftung rückabgewickelt wird.

Die Kläger sind mit ihren Klagen beim Verwaltungsgericht Sigmaringen und beim Verwaltungsgerichtshof Mannheim gescheitert, ihre Klagen wurden mangels Klagebefugnis abgewiesen.

Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Sigmaringen und des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim haben die Rechtsposition der Stadt Friedrichshafen erneut bestätigt: Die Herren von Brandenstein-Zeppelin haben keinerlei Anspruch auf die Wiederherstellung der früheren Zeppelin-Stiftung, deren Aufhebung im Jahr 1947 zu Recht erfolgt ist.

Für einen Vergleich gibt es keine Grundlage: Albrecht von Brandenstein-Zeppelin ist lediglich einer von zahlreichen Nachfahren von Ferdinand Graf von Zeppelin. Er verfügt über keinerlei Rechte bezüglich der Zeppelin-Stiftung. Weder über die Rechtsfrage der behaupteten Fortexistenz der 1947 aufgehobenen Zeppelin-Stiftung noch über die Verwendung der Mittel durch die heutige städtische Zeppelin-Stiftung kann sich die Stadt vergleichen. Sie ist vielmehr an das geltende Recht gebunden. Die Stadt könnte daher allenfalls erwägen, Albrecht von Brandenstein-Zeppelin persönliche Vorteile dafür zu versprechen, dass er seine Klagen zurückzieht. Dafür besteht aber keinerlei Veranlassung.

Zudem verstoßen die Kläger mit ihrem gerichtlichen Vorgehen gegen die Pflichten aus zwei Vergleichen, die 1952 mit ihren Vorfahren und 1990 mit Albrecht von Brandenstein-Zeppelin selbst geschlossen worden waren. Ein erneuter Vergleich wäre deshalb auch nicht geeignet, die Sache zuverlässig und dauerhaft zu beenden und wäre damit nutzlos.

Klagen auf Akteneinsicht

Neben der Klage auf „Restitution der Zeppelin-Stiftung“ lagen dem Verwaltungsgericht Sigmaringen sieben Klagen (vier von Albrecht sowie drei von Frederic von Brandenstein-Zeppelin) auf Akteneinsicht gegen die Stadt Friedrichshafen vor, wobei zwei Klagen aus August und Oktober 2018 erst im Januar 2021 begründet wurden. Zwei weitere Klagen wurden Ende September 2021 erhoben. Die mündliche Verhandlung war am 19. Oktober 2021. Am Tag darauf gab das Gericht sein Urteil bekannt: Die Stadt bekommt Recht, die Klagen wurden abgewiesen, eine Berufung wurde nicht zugelassen. Die Kläger hatten einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, den Antrag dann aber im November 2023 wieder zurückgenommen. Damit sind auch diese beiden Urteile des Verwaltungsgerichts Sigmaringen rechtskräftig, die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Stadt hat den Klägern alle von ihnen konkret benannten Akten zur Einsicht zur Verfügung gestellt. Die Kläger konnten aber keine weiteren konkreten Vorgänge zur Akteneinsicht nennen. Außerdem hat die Stadt die Kläger mehrmals darauf hingewiesen, dass eine Einsichtnahme in den historischen Aktenbestand mit einem Umfang von etwa zwölf Regalmetern im Stadtarchiv zu den Öffnungszeiten oder nach Vereinbarung möglich ist. Zuletzt war Albrecht von Brandenstein-Zeppelin zu einem kurzen Besuch im April 2018 im Stadtarchiv.

Die von den Klägern immer wieder geforderte Einsicht in „alle Akten der Stadt zur Zeppelin-Stiftung“ ist nicht möglich: Der gesamte Aktenbestand zur Zeppelin-Stiftung umfasst heute mehr als tausend Regalmeter. Viele dieser Akten enthalten persönliche Daten von Friedrichshafener Bürgern und Unternehmen. Für eine Einsicht in diese Akten wäre eine Konkretisierung durch die Kläger notwendig: Diese Akten müssten von der Stadt einzeln geprüft und gegebenenfalls in Teilen geschwärzt werden, um alle Vorgaben des Datenschutzes einzuhalten.

Dass Akten nur vor Ort eingesehen werden können, ist normal und üblich. Auf Vorschlag des Gerichts bot die Stadt den Klägern aber, einen Teil der Akten, die von der Stadt bereits im Vorfeld zur Akteneinsicht bewilligt wurden, nochmals innerhalb der nächsten sechs Monate einzusehen und Fotos von den Unterlagen zu machen, um somit auf kostenpflichtige Kopien verzichten zu können.

Landgericht Ravensburg

Albrecht von Brandenstein-Zeppelin hat Ende Dezember 2019 zusätzlich zu der verwaltungsrechtlichen Auseinandersetzung eine weitere Klage beim Landgericht Ravensburg gegen die Stadt Friedrichshafen erhoben. Das Landgericht Ravensburg hat in der zivilrechtlichen Auseinandersetzung zwischen Albrecht von Brandenstein-Zeppelin und der Stadt Friedrichshafen der Stadt Friedrichshafen recht gegeben. Damit ist Albrecht von Brandenstein-Zeppelin erneut mit einer Klage gegen die Stadt gescheitert, die Widerklage der Stadt war erfolgreich. Das Landgericht Ravensburg hat das Urteil am Montag, 20. Dezember 2021 verkündet. Der Streitwert wurde auf 15 Millionen Euro festgesetzt.

Von Brandenstein-Zeppelin hat auch in diesem Verfahren Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte nach der mündlichen Verhandlung eine Entscheidung für 10. Februar 2023 angekündigt. Am 16. Januar nahm der Kläger allerdings die Berufung zurück. Damit ist das Urteil des Landgerichts Ravensburgs  vom 20. Dezember 2021 rechtskräftig: Die Stadt hat auch vor den Zivilgerichten in allen Punkten recht bekommen. Von Brandenstein-Zeppelin muss als unterlegener Kläger die Kosten des Verfahrens für beide Instanzen tragen, also die eigenen Rechtsanwaltskosten, die Gerichtsgebühren sowie die Rechtsanwaltskosten der Stadt anhand der gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Die Stadt Friedrichshafen hat damit einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber Albrecht von Brandenstein-Zeppelin in Höhe von etwa 320.000 Euro plus Zinsen.

Im Zivilprozess vor dem Landgericht Ravensburg ging es um Ansprüche aus einer Vergleichsvereinbarung aus dem Jahr 1923, auf deren Grundlage bis 1990 Zahlungen der Stadt Friedrichshafen an Nachfahren Ferdinand Graf von Zeppelins erfolgten, bis diese Nachfahren – unter ihnen auch Albrecht von Brandenstein-Zeppelin – 1990 im Zusammenhang mit dem Verkauf ihrer Beteiligung an der ZF AG ausdrücklich auf diese Ansprüche verzichteten. Ungeachtet dieses Verzichts und des Umstands, dass die Verkäuferseite 1990 fast 100 Millionen DM für ihre ZF-Aktien erhielt, verstieß von Brandenstein-Zeppelin gegen die damalige Vereinbarung, indem er nun eine Zahlung von etwa 11 Millionen Euro von der Stadt Friedrichshafen forderte.

Das Landgericht Ravensburg hat der Stadt Friedrichshafen Recht gegeben und bestätigte die Rechtswirksamkeit der Verzichtserklärungen von 1990.

Der Kaufpreis für das ZF-Aktienpaket war weder zu niedrig noch wurde eine finanzielle Notlage ausgenutzt. Der an von Brandenstein-Zeppelin gezahlte Kaufpreis war dem damaligen Wert der Aktien angemessen. Die Stadt hat im Verfahren nachgewiesen, dass von Brandenstein-Zeppelin seine Anteile selbst einige Zeit zuvor zu wesentlich niedrigeren Preisen von Mitgliedern seiner Familie angekauft hatte und im Rahmen des Verkaufs 1990 mit hohem Gewinn weiterveräußerte. Zwei umfangreiche Sachverständigengutachten haben zudem bestätigt, dass die Behauptungen von Brandenstein-Zeppelins zu einem angeblich wesentlich höheren Wert seiner Aktien nicht stichhaltig sind. Der Vorwurf der Sittenwidrigkeit ist vor diesem Hintergrund haltlos und unbegründet.

Um weitere, zukünftige Klagen in dieser Sache zu verhindern, hatte die Stadt Widerklage eingereicht: Die Widerklage diente zur Abwehr künftiger Ansprüche in diesem Zusammenhang und sollte sicherstellen, dass Ansprüche, die bereits heute nicht bestehen,  vom Kläger nicht nochmals zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht werden können. Das Landgericht Ravensburg hat der Widerklage der Stadt stattgegeben. Damit wurde die Rechtsposition der Stadt bestätigt.

Gut zu wissen: Wie werden die Mittel der Zeppelin-Stiftung eingesetzt?

In der 1908 von Ferdinand Graf von Zeppelin geschriebenen Satzung hat er festgelegt, dass die Stadt Friedrichshafen das Stiftungsvermögen erhalten und für wohltätige Zwecke verwenden soll, falls der ursprüngliche Stiftungszweck, der Bau von Luftschiffen und die Förderung der Luftschifffahrt, unmöglich würde. Das war 1947, beim Übergang der Zeppelin-Stiftung an die Stadt, der Fall. Heute fördert die Stadt satzungsgemäß ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke. Diese Verwendung entspricht der heutigen steuerrechtlichen Regelung (Abgabenordnung, Dritter Abschnitt - Steuerbegünstigte Zwecke; AO §§ 51 - 68) und unterliegt ständig der Prüfung der Finanzbehörden.

Der Vorwurf ist haltlos. Der Stifter hat den Begriff der „Mildtätigkeit“ nie verwendet. In der ursprünglichen Satzung von 1908 hat Ferdinand Graf von Zeppelin vielmehr festgelegt, dass die Stadt Friedrichshafen das Stiftungsvermögen erhalten und seine Erträge für „wohltätige Zwecke“ verwenden soll, falls der ursprüngliche Stiftungszweck, der Bau von Luftschiffen und die Förderung der Luftschifffahrt, unmöglich würde. Das war 1947, beim Übergang der Zeppelin-Stiftung an die Stadt, der Fall.

Heute fördert die Stadt satzungsgemäß ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke. Das entspricht unter den heutigen rechtlichen Bedingungen dem, was der Stifter in der Terminologie von 1908 „wohltätige“ Zwecke nannte. Diese Verwendung der Stiftungsmittel entspricht auch der heutigen steuerrechtlichen Regelung (Abgabenordnung, Dritter Abschnitt - Steuerbegünstigte Zwecke; AO §§ 51 - 68) und unterliegt zudem ständig der Prüfung der Finanzbehörden.

Sprache und Recht haben sich in den vergangenen mehr als hundert Jahren weiterentwickelt: Die heutige Regelung in der Zeppelin-Stiftung entspricht in der Terminologie des bundesdeutschen Steuerrechts („gemeinnützig und mildtätig“) der Regelung, die Ferdinand Graf von Zeppelin im Jahr 1908 in der Terminologie des damaligen württembergischen Steuerrechts („wohltätig“) getroffen hat. Mit den Erträgen des Vermögens werden ausschließlich steuerbegünstigte, dem Allgemeinwohl dienende Zwecke gefördert.

Zum Hintergrund:

Die erste von Ferdinand Graf von Zeppelin stammende Satzung der Zeppelin-Stiftung aus dem Jahr 1908 verwendet den Begriff „wohltätig“:

„§ 15. Wenn der Stiftungszweck aus irgend einem Grunde unmöglich und deshalb die Stiftung aufgelöst werden sollte, fällt das Stiftungsvermögen an die Stadtgemeinde Friedrichshafen, die es unter der Bezeichnung ‚Zeppelin-Stiftung‘ abgesondert zu verwalten und die Erträgnissen zu wohltätigen Zwecken zu verwenden hat.“

Der Begriff der „wohltätigen Zwecke“ bezeichnete damals im württembergischen Steuerrecht steuerlich begünstigte, dem Allgemeinwohl dienliche Zwecke.

Erst lange nach dem Tod von Ferdinand Graf von Zeppelin kam es während des Zweiten Weltkriegs im Jahr 1942 zu einer Satzungsänderung, die wiederum in Anlehnung an das damalige Steuerrecht den älteren Begriff „wohltätig“ durch „mildtätig“ ersetzte. Diese Satzungsänderung während der NS-Zeit litt aber unter formellen Mängeln und wurde deshalb nie wirksam.

Als das Vermögen der Zeppelin-Stiftung 1947 auf die Stadt überging, lehnte die Stadt sich zunächst an die 1942 verwendete Formulierung an und legte fest, dass die Erträge des Stiftungsvermögens für „mildtätige“ Zwecke verwendet werden mussten. Im Jahr 1957 wurde die Formulierung berichtigt und sprachlich an das dann maßgebliche Steuerrecht der Bundesrepublik angepasst. Die Satzung der städtischen Zeppelin-Stiftung legt seither fest, dass die Erträge des Stiftungsvermögens für „gemeinnützige und mildtätige Zwecke“ verwendet werden müssen. Die entsprechende Regelung findet sich heute in § 2 der Satzung.

„§ 2 Stiftungszweck      
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.“

Nein. Die Mittel der Zeppelin-Stiftung dürfen ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke eingesetzt werden und werden auch nur so verwendet. Die korrekte Mittelverwendung unterliegt auch der ständigen Prüfung durch die Finanzbehörden.

Ferdinand Graf von Zeppelin wollte mit seiner Stiftung nicht Luftfahrt im Allgemeinen und erst recht nicht die für ihn noch unvorstellbare Raumfahrt fördern. Dem Erfinder des „Zeppelins“ ging es vielmehr allein um den Bau von Luftschiffen und die Förderung der Luftschifffahrt.

Für den Fall der Aufhebung der Stiftung hat der Stifter ausdrücklich bestimmt, dass das Vermögen „wohltätigen“ Zwecken dienen soll. Das hat der Gesetzgeber des Jahres 1947 bei der Übertragung des Stiftungsvermögens auf die Stadt ausdrücklich bestätigt. Daran ist die Stadt gebunden. Es liegt rechtlich nicht in der Macht der Stadt, die 1947 aufgehobene alte Zeppelin-Stiftung wiederaufleben zu lassen oder mit den Erträgen des ihr übertragenen Stiftungsvermögens andere als Gemeinwohlzwecke zu fördern.